Vereinssatzung des TSV Pielenhafen e. V.

Vereinssatzung des TSV Pielenhafen e. V. in der Neufassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 1. August 2021

Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "TSV Pielenhofen e. V." und und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer VR858 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Pielenhofen.
  3. Der Verein ist unter der Eintragung V30330 Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen LandesSportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabeverordnung.
  2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch: Abhaltung von geordneten Sport-, Spiel- und Turnübungen
    1. Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheims,
    2. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen und
    3. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Ubungsleitern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, .. können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Ubungsleiterfreibeträgen begünstigt werden.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes und sonstige Vereinsfunktionäre dürfen für Z.. eitoder Arbeitsaufwand eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Uber Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt alljährlich der Vorstand.
  10. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  3. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich .
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich (Postadresse des ersten Vorsitzenden oder Email-Adresse des Vereins) zu erklären.
  4. Der volle Mitgliedsbeitrag muss bis zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet werden.

§ 5 Ausschluss der Mitglieder

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden, wenn es mit den Zahlungen seines Mitgliedbeitrags länger als 3 Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung den Beitrag nicht geleistet hat. ln der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
  3. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn ein Mitglied unbekannt verzogen ist oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
  4. Der Ausschluss entbindet nicht von den Forderungen des Vereins an den Ausgeschlossenen.
  5. Über den Ausschluss entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Vereinsausschuss .
  6. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Außerung zu geben.
  7. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
  8. Diese entscheidet dann mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattgefunden hat.
  9. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich.
  10. Uber den Antrag entscheidet das Gremium, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  11. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Neben dem Grundbeitrag für den Verein können durch die Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und welcher Anteil des Abteilungsbeitrags an den Hauptverein zurückfließt.
  2. Die Grundbeitragshöhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Anderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  5. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsweise berechnet.
  6. Eine Beitragsfreiheit ab dem 70. Lebensjahr wird Mitgliedern automatisch gewährt, wenn dem eine mindestens 20-jährige Vereinszugehörigkeit vorausging .
  7. Die Ubungsleiter bzw. Trainer werden automatisch von der Zahlung der Abteilungsbeiträge befreit.

Die Organe des Vereins

§ 7 Organe des Vereins

  1. Vereinsorgane sind:
    1. der Vorstand,
    2. der Vereinsausschuss.
    3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzendem
    2. Vorsitzendem
    3. Kassier
    4. Kassier
    5. Schriftführer
    6. Schriftführer
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder durch den 1. Kassier und den 1. Schriftführer gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 1. Kassier und der 1. Schriftführer gemeinsam nur im Falle der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
  3. Der 2. Kassier und der 2. Schriftführer sind nur im Falle der Verhinderung des 1. Kassiers oder des 1. Schriftführers zur Vertretung berechtigt.
  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. ln den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder wählbar.
  6. Wird bei der Wahl des Vorstands nur jeweils ein Kandidat vorgeschlagen, kann diese durch Akklamation erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen muss geheim gewählt werden.
  7. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  8. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  9. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit hinzu zu wählen. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.
  10. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassier und die Kassenrevisoren haben jederzeit das Recht die Kassenbücher einzusehen.
  11. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
  12. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift in gleicher Form wie § 14 Ziffer 11 und 12 aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vertretungsvollmacht des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Im Innenverhältnis gelten für Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art in Einzelfall und Jahresgeschäftswerten bei Dauerschuldverhältnissen nachstehende Wertgrenzen und Handlungsvollmachten:
    • Bis unter 500 € durch den1 . Vorsitzende oder 2. Vorsitzende allein.
    • Von 500 € bis unter 5000 € durch den Vereinsausschuss
    • Ab 5000 € Vorstand mit Mitgliederversammlung

§ 10 Vereinsausschuss

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
    1. Vorstandsmitgliedern
    2. Ehrenvorständen
    3. Abteilungsleitern
    4. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus 2 Jugendvertreter wählen.
    5. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch bis zu zwei Beisitzer wählen.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen zur Ausschusssitzung einladen.
  3. Der Vereinsausschuss wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. ln den Ausschuss sind nur volljährige Mitglieder wählbar, ausgenommen die Jugendvertreter.
  5. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
  6. Dem Vereinsausschuss können du.r. ch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Ubrigen nimmt er die Aufgabe wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
  7. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, auch wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
  8. Die Sitzungen werden mit Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und im Falle dessen Verhinderung durch den 1. Schriftführer einberufen.
  9. Der Ausschuss bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  10. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.
  11. Bei Beschlussunfähigkeit ist der 1. Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Ausschusssitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  12. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  13. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift in gleicher Form wie § 14 Ziffer 11 und 12 aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Abteilungen

Für die Abteilung Fußball gelten die nachstehenden Regeln derzeit nur eingeschränkt. Die Beziehung ist durch separate Verträge sowie Satzung des FC PielenhofenAdlersberg geregelt.

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet und aufgelöst werden.
  2. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungsleiter werden durch die Mitgliederversammlung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  4. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige und organisatorische Untergliederungen des Vereins. Nach §51 AO Satz 3 sind Abteilungen als funktionale Untergliederungen keine selbstständigen Steuersubjekte.
  5. Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Sportart wahr. Dazu zählt auch insbesondere die Vertretung des Vereins in den jeweiligen Belangen der Fachsportart gegenüber externen Institutionen und gegenüber dem jeweiligen Fachverband.
  6. Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand mit den jeweils zugewiesenen Mitteln einschließlich Abteilungsbeitrag.
  7. Die Abteilungen sind ermächtigt, neben dem allgemeinen Vereinsbeitrag durch den Hauptverein gesonderte Abteilungsbeiträge zu erheben. Die Abteilungsbeiträge werden durch den Hauptverein mit dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag erhoben.
  8. Die Abteilungen verwalten die zustehenden Finanzmittel selbstständig. Der Abteilungshaushalt unterliegt der uneingeschränkten und jederzeitigen Prüfung und Einsichtnahme durch den Hauptverein. Die Belege sind zum Ende des Geschäftsjahres dem 1. Kassier des Hauptvereines unaufgefordert zur Prüfung und zum Verbleib zu übergeben, die Kontostände des Abteilungshaushaltes sind in das Vermögen des Hauptvereines zu buchen.
  9. Der Abteilungsleiter ist berechtigt, für den laufenden Betrieb Verbindlichkeiten bis zur Höhe von 200 € im Einzelfall einzugehen, soweit diese durch die zustehenden finanziellen Mittel abgedeckt sind. Bei Einzelausgaben über 100 € ist zu belegen (ggf. auch Ausdruck von lnternetangeboten), dass mindestens 2 Angebote geprüft wurden.
  10. Einer Genehmigung durch den Vereinsausschuss bedürfen jedoch insbesondere folgende Punkte:
    • Tätigkeiten, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen z. B. Trikotwerbung oder
    • die Bezahlung von Sportlern, Trainern oder sonstigem Personal einschließlich geldwerter Zuwendungen und Aufwandsersatz.

Mitgliederversammlung

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    2. jedoch mindestens einmal jährlich.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim 1. Vorsitzenden beantragt wird oder wenn der Vereinsausschuss dies mehrheitlich beschließt.

§ 13 Form der Berufung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen .
  4. Uber Anträge, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Zwei-DrittelMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich .
  5. Uber Anträge, die nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wurden, kann die Mitgliederversammlung gültige Beschlüsse fassen (abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen. §

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 1. Schriftführer übernommen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  2. Der 1. Vorsitzende hat einen Jahresbericht und der Kassier eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen.
  3. Die Versammlung muss einen Beschluss über die Entlastung des Vorstands fassen.
  4. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  5. Wahl und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Bei der Wahl der Jugendvertreter sind Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr stimmberechtigt.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Wird bei der Wahl nur jeweils ein Kandidat vorgeschlagen, kann diese durch Akklamation erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen muss geheim gewählt werden.
  9. Die Stimmenmehrheit wird nach der Zahl der abgegebenen gültigen Ja- und NeinStimmen berechnet. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  10. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden gilt § 8 Ziffer 5 .
  11. Uber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  12. Die Niederschrift muss enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung
    2. Person des Versammlungsleiters
    3. Zahl der erschienenen Mitglieder
    4. Tagesordnung
    5. Wortlaut der Anträge
    6. einzelne Abstimmungsergebnisse
    7. Art der Abstimmung
    8. den genauen Wortlaut bei Satzungsänderungen
  13. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen .
  3. Zur Beschlussfassung über die Anderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  4. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder Anderung des Vereinszwecks einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  6. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Ziffer 6) zu enthalten.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrags
    2. Entlastung von Vorstand und Vereinsausschuss
    3. Wahl des Vorstands
    4. Wahl der Abteilungsleiter
    5. Wahl der Jugendleiter
    6. Wahl der sonstigen Ausschussmitglieder
    7. Wahl der zwei Kassenrevisoren
    8. Satzungsänderung
    9. Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern
    10. Auflösung des Vereins
  2. Abstimmung: siehe § 8 Ziff. 6.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  4. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Drei-ViertelMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  5. Zur Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks ist die Zwei-DrittelMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Neun-ZehntelMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  7. Die Stimmenmehrheit berechnet sich nach der Zahl der abgegebenen gültigen Jaund Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Uber die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (siehe § 14 Ziffer 11 bis 13) aufzunehmen.
  2. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter neben dem Schriftführer die ganze Niederschrift.

§ 18 Kassenverwaltung und Kassenprüfung

Die nachstehenden Regeln gelten für die Hauptkasse des Vereins sowie die Kassen der Untergliederungen (Abteilungskassen). Die Kassen sind nach den gesetzlichen Vorschriften der Finanzverwaltung zu führen. Eigenständige Bankkonten auf Abteilungsebene sind nur zu führen, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist. Sie sind auf den Namen des Vereins zu eröffnen und müssen neben dem Abteilungsleiter eine Verfügungsberechtigung für den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassier gern. § 8 Ziffer 2 vorsehen.

  1. Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
  2. Die Einnahmen und Ausgaben sind übersichtlich nachzuweisen. Hierzu stellt der Kassier Formblätter und /oder Datenfiles als Vorlage mit Ausfüllhinweisen zur Verfügung
  3. Für jede Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein, auf dem Vermerke über den Ausgabenzweck anzubringen sind, sofern dieser nicht schon aus der Art der Ausgabe hervorgeht.
  4. l?,ie Ausgabenbelege des Kassiers, Eigenbelege, sowie Abrechnungen der Ubungsleiter/Trainer sind vom 1. Vorsitzenden, Belege des 1. Vorsitzenden durch den 2. Vorsitzenden und die Belege der Abteilungskassen vom 1. Vorsitzenden oder dem Kassier gegenzuzeichnen ( 4 Augenprinzip ).
  5. Eine Auszahlung durch die Kassen-/Kontoberechtigten kann nur auf Grund eines abgezeichneten Ausgabebeleges erfolgen.
  6. Die Kassenrevisoren haben die Kassenverhältnisse vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten. Sie entscheiden eigenständig über Art und Umfang der Prüfung.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Ehrungen

Der Ehrungszeitraum zählt ab dem Tag, an dem das Mitglied dem Verein beigetreten ist.

  1. Das Eintrittsdatum wird in der Aufnahmeerklärung schriftlich festgehalten.
  2. Den Ehrungsmodus beschließt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.

§ 21 Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Mehrheit beschließen. §

§ 22 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 33 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen LandesSportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende P,ersonenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern (von Funktionsträgern, Ubungsleitern und Wettkampfrichtern ... ) digital gespeichert: Titel, Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Geschlecht, Eintritt- und Austrittsdatum, Abteilungszugehörigkeit und erteiltes Mandat.
    Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt: Titel, Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Geschlecht.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nic.h. t zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern (Funktionsträgern, Ubungsleitern, Wettkampfrichtern ... ) bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Hornepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung "aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
  6. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein - abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds - nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung , der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  7. Jedes Mitglied (Funktionsträger, Übungsleiter, Wettkampfrichter .. . ) hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  9. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
  10. Zur Uberwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand (freiwillig) ein Datenschutzbeauftragter benannt. Hinweis: Erst ab 10 Personen, die ständig, also über die Hälfte ihrer Tätigkeit, mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind, wird die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend. Amateursportvereine, die vor allem durch das Ehrenamt getragen werden, benötigen gemäß der Darstellung des Bayerischen Wegs im Allgemeinen Ministerialblatt (Nr. 9/ 2018, S. 451 ) keinen Datenschutzbeauftragten.

Vereinsauflösung

§ 24 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und der erforderlichen Stimmenzahl wird auf § 15 Ziff. 4 und § 16 Ziff. 6 verwiesen.
  3. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Siehe § 15 Ziff. 6.
  4. ln der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
  5. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Pielenhofen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
  6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem Finanzamt Regensburg anzuzeigen.
  7. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes Regensburg.

§ 25 Satzung

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Vereinssatzung einzuhalten, die Beschlüsse des Vereins zu beachten und zur Durchführung zu bringen, die Vereinsinteressen zu wahren, bei der Stärkung des Vereins nach Kräften mitzuwirken und zur Verwirklichung der Aufgaben des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen beizutragen.
  2. Diese Neufassung der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 01.08.2021 beschlossen.
  3. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.