Vereinssatzung des TSV Pielenhafen e. V. in der Neufassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 1. August 2021
- Der Verein führt den Namen "TSV Pielenhofen e. V." und und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer VR858 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Pielenhofen.
- Der Verein ist unter der Eintragung V30330 Mitglied des Bayerischen
Landessportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen
zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen LandesSportverband
e.V. vermittelt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen
Abgabeverordnung.
- Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des
Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
Abhaltung von geordneten Sport-, Spiel- und Turnübungen
- Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des
Vereinsheims,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen und
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Ubungsleitern.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen
Bereich engagieren, .. können im Rahmen der steuerlich zulässigen
Ehrenamtspauschalen/Ubungsleiterfreibeträgen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes und sonstige Vereinsfunktionäre dürfen für Z.. eitoder
Arbeitsaufwand eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Uber
Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt alljährlich der Vorstand.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich .
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an
den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich (Postadresse des ersten Vorsitzenden
oder Email-Adresse des Vereins) zu erklären.
- Der volle Mitgliedsbeitrag muss bis zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet
werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher
Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich in sonstiger Weise grober und
wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines
Organs ausgeschlossen werden, wenn es mit den Zahlungen seines
Mitgliedbeitrags länger als 3 Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung den
Beitrag nicht geleistet hat. ln der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
- Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn ein Mitglied unbekannt
verzogen ist oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
- Der Ausschluss entbindet nicht von den Forderungen des Vereins an den
Ausgeschlossenen.
- Über den Ausschluss entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Vereinsausschuss .
- Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Außerung zu geben.
- Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen
nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig.
- Diese entscheidet dann mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf ihrer ordentlichen
Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung
stattgefunden hat.
- Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach
Ablauf von zwei Jahren möglich.
- Uber den Antrag entscheidet das Gremium, das letztlich über den Ausschluss
entschieden hat.
- Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen
Briefs zuzustellen.
- Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Neben dem Grundbeitrag für
den Verein können durch die Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge
beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den
Vereinsausschuss. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und welcher
Anteil des Abteilungsbeitrags an den Hauptverein zurückfließt.
- Die Grundbeitragshöhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Anderungen der Bankverbindung und
der Anschrift mitzuteilen.
- Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsweise berechnet.
- Eine Beitragsfreiheit ab dem 70. Lebensjahr wird Mitgliedern automatisch
gewährt, wenn dem eine mindestens 20-jährige Vereinszugehörigkeit vorausging .
- Die Ubungsleiter bzw. Trainer werden automatisch von der Zahlung der
Abteilungsbeiträge befreit.
- Vereinsorgane sind:
- der Vorstand,
- der Vereinsausschuss.
- die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzendem
- Vorsitzendem
- Kassier
- Kassier
- Schriftführer
- Schriftführer
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den
2. Vorsitzenden oder durch den 1. Kassier und den 1. Schriftführer gemeinsam
vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt,
dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und
der 1. Kassier und der 1. Schriftführer gemeinsam nur im Falle der Verhinderung
des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
- Der 2. Kassier und der 2. Schriftführer sind nur im Falle der Verhinderung des 1.
Kassiers oder des 1. Schriftführers zur Vertretung berechtigt.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
- ln den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder wählbar.
- Wird bei der Wahl des Vorstands nur jeweils ein Kandidat vorgeschlagen, kann
diese durch Akklamation erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen muss geheim
gewählt werden.
- Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands
im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom
Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit ein neues Vorstandsmitglied für den
Rest der Amtszeit hinzu zu wählen. Verschiedene Vorstandsämter können von
einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied
vorzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss
nicht besetzt werden kann. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein
weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.
- Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassier und die Kassenrevisoren
haben jederzeit das Recht die Kassenbücher einzusehen.
- Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
- Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift in gleicher Form wie § 14 Ziffer 11
und 12 aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Im Innenverhältnis gelten für Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art in
Einzelfall und Jahresgeschäftswerten bei Dauerschuldverhältnissen
nachstehende Wertgrenzen und Handlungsvollmachten:
- Bis unter 500 € durch den1 . Vorsitzende oder 2. Vorsitzende allein.
- Von 500 € bis unter 5000 € durch den Vereinsausschuss
- Ab 5000 € Vorstand mit Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
- Vorstandsmitgliedern
- Ehrenvorständen
- Abteilungsleitern
- Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus 2 Jugendvertreter wählen.
- Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch bis zu zwei Beisitzer
wählen.
- Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen zur Ausschusssitzung einladen.
- Der Vereinsausschuss wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
- ln den Ausschuss sind nur volljährige Mitglieder wählbar, ausgenommen die
Jugendvertreter.
- Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der
Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
- Dem Vereinsausschuss können du.r. ch die Mitgliederversammlung weitergehende
Aufgaben zugewiesen werden. Im Ubrigen nimmt er die Aufgabe wahr, für die kein
anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
- Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, auch wenn
ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
- Die Sitzungen werden mit Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden, im Falle
dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und im Falle dessen
Verhinderung durch den 1. Schriftführer einberufen.
- Der Ausschuss bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Ausschussmitglieder anwesend sind.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist der 1. Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von zwei
Wochen eine zweite Ausschusssitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen.
- Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift in gleicher Form
wie § 14 Ziffer 11 und 12 aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
Für die Abteilung Fußball gelten die nachstehenden Regeln derzeit nur eingeschränkt.
Die Beziehung ist durch separate Verträge sowie Satzung des FC PielenhofenAdlersberg
geregelt.
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung
des Vereinsausschusses gebildet und aufgelöst werden.
- Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses
das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die
Abteilungsleiter werden durch die Mitgliederversammlung für eine Dauer von 2
Jahren gewählt.
- Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
- Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige und organisatorische
Untergliederungen des Vereins. Nach §51 AO Satz 3 sind Abteilungen als
funktionale Untergliederungen keine selbstständigen Steuersubjekte.
- Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes die
Aufgaben für die jeweilige Sportart wahr. Dazu zählt auch insbesondere die
Vertretung des Vereins in den jeweiligen Belangen der Fachsportart gegenüber
externen Institutionen und gegenüber dem jeweiligen Fachverband.
- Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand mit den jeweils
zugewiesenen Mitteln einschließlich Abteilungsbeitrag.
- Die Abteilungen sind ermächtigt, neben dem allgemeinen Vereinsbeitrag durch
den Hauptverein gesonderte Abteilungsbeiträge zu erheben. Die
Abteilungsbeiträge werden durch den Hauptverein mit dem allgemeinen
Mitgliedsbeitrag erhoben.
- Die Abteilungen verwalten die zustehenden Finanzmittel selbstständig. Der
Abteilungshaushalt unterliegt der uneingeschränkten und jederzeitigen Prüfung
und Einsichtnahme durch den Hauptverein. Die Belege sind zum Ende des
Geschäftsjahres dem 1. Kassier des Hauptvereines unaufgefordert zur Prüfung
und zum Verbleib zu übergeben, die Kontostände des Abteilungshaushaltes sind
in das Vermögen des Hauptvereines zu buchen.
- Der Abteilungsleiter ist berechtigt, für den laufenden Betrieb Verbindlichkeiten bis
zur Höhe von 200 € im Einzelfall einzugehen, soweit diese durch die
zustehenden finanziellen Mittel abgedeckt sind. Bei Einzelausgaben über 100 €
ist zu belegen (ggf. auch Ausdruck von lnternetangeboten), dass mindestens 2
Angebote geprüft wurden.
- Einer Genehmigung durch den Vereinsausschuss bedürfen jedoch insbesondere
folgende Punkte:
- Tätigkeiten, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen z. B.
Trikotwerbung oder
- die Bezahlung von Sportlern, Trainern oder sonstigem Personal einschließlich
geldwerter Zuwendungen und Aufwandsersatz.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- jedoch mindestens einmal jährlich.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von
einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und
des Zwecks beim 1. Vorsitzenden beantragt wird oder wenn der
Vereinsausschuss dies mehrheitlich beschließt.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt
nicht für Wahlen und Satzungsänderungen .
- Uber Anträge, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Zwei-DrittelMehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich .
- Uber Anträge, die nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wurden, kann die
Mitgliederversammlung gültige Beschlüsse fassen (abweichend von § 32 Abs. 1
Satz 2 BGB). Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.
§
- Die Leitung der Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 1.
Schriftführer übernommen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter.
- Der 1. Vorsitzende hat einen Jahresbericht und der Kassier eine schriftliche
Jahresabrechnung vorzulegen.
- Die Versammlung muss einen Beschluss über die Entlastung des Vorstands
fassen.
- Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Wahl und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage
der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Bei der Wahl der Jugendvertreter sind Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr
stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
- Wird bei der Wahl nur jeweils ein Kandidat vorgeschlagen, kann diese durch
Akklamation erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen muss geheim gewählt werden.
- Die Stimmenmehrheit wird nach der Zahl der abgegebenen gültigen Ja- und NeinStimmen
berechnet. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Für die Wahl des 1. Vorsitzenden gilt § 8 Ziffer 5 .
- Uber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
- Die Niederschrift muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Person des Versammlungsleiters
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Tagesordnung
- Wortlaut der Anträge
- einzelne Abstimmungsergebnisse
- Art der Abstimmung
- den genauen Wortlaut bei Satzungsänderungen
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die
Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen .
- Zur Beschlussfassung über die Anderung des Vereinszwecks und über die
Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder Anderung des
Vereinszwecks einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist
innerhalb von zwei Wochen nach dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit (Ziffer 6) zu enthalten.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrags
- Entlastung von Vorstand und Vereinsausschuss
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Abteilungsleiter
- Wahl der Jugendleiter
- Wahl der sonstigen Ausschussmitglieder
- Wahl der zwei Kassenrevisoren
- Satzungsänderung
- Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern
- Auflösung des Vereins
- Abstimmung: siehe § 8 Ziff. 6.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Drei-ViertelMehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen
werden nicht gezählt.
- Zur Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks ist die Zwei-DrittelMehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen
werden nicht gezählt.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Neun-ZehntelMehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen
werden nicht gezählt.
- Die Stimmenmehrheit berechnet sich nach der Zahl der abgegebenen gültigen Jaund
Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Uber die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (siehe §
14 Ziffer 11 bis 13) aufzunehmen.
- Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter neben dem Schriftführer die ganze Niederschrift.
Die nachstehenden Regeln gelten für die Hauptkasse des Vereins sowie die Kassen
der Untergliederungen (Abteilungskassen). Die Kassen sind nach den gesetzlichen
Vorschriften der Finanzverwaltung zu führen. Eigenständige Bankkonten auf
Abteilungsebene sind nur zu führen, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist. Sie sind
auf den Namen des Vereins zu eröffnen und müssen neben dem Abteilungsleiter eine
Verfügungsberechtigung für den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den
Kassier gern. § 8 Ziffer 2 vorsehen.
- Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne)
dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
- Die Einnahmen und Ausgaben sind übersichtlich nachzuweisen. Hierzu stellt der
Kassier Formblätter und /oder Datenfiles als Vorlage mit Ausfüllhinweisen zur
Verfügung
- Für jede Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein, auf dem Vermerke über den
Ausgabenzweck anzubringen sind, sofern dieser nicht schon aus der Art der
Ausgabe hervorgeht.
- l?,ie Ausgabenbelege des Kassiers, Eigenbelege, sowie Abrechnungen der
Ubungsleiter/Trainer sind vom 1. Vorsitzenden, Belege des 1. Vorsitzenden durch
den 2. Vorsitzenden und die Belege der Abteilungskassen vom 1. Vorsitzenden
oder dem Kassier gegenzuzeichnen ( 4 Augenprinzip ).
- Eine Auszahlung durch die Kassen-/Kontoberechtigten kann nur auf Grund eines
abgezeichneten Ausgabebeleges erfolgen.
- Die Kassenrevisoren haben die Kassenverhältnisse vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung in Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und darüber
Bericht zu erstatten. Sie entscheiden eigenständig über Art und Umfang der
Prüfung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Ehrungszeitraum zählt ab dem Tag, an dem das Mitglied dem Verein beigetreten
ist.
- Das Eintrittsdatum wird in der Aufnahmeerklärung schriftlich festgehalten.
- Den Ehrungsmodus beschließt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Ehrengerichts- und eine
Jugendordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.
§
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 500,00 im
Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber
dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der
Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen
oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der
Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen LandesSportverband
(BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen
Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen
Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie
des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende
P,ersonenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern (von Funktionsträgern,
Ubungsleitern und Wettkampfrichtern ... ) digital gespeichert: Titel, Name,
Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum,
Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Geschlecht, Eintritt- und Austrittsdatum,
Abteilungszugehörigkeit und erteiltes Mandat.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder
mit der Beitrittserklärung zustimmen.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet,
im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV
zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein
eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für
deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des
Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im
folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt: Titel, Name, Vorname,
Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Geschlecht.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der
Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nic.h. t zu anderen
Zwecken verwendet werden, Mitgliedern (Funktionsträgern, Ubungsleitern,
Wettkampfrichtern ... ) bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos
seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Hornepage und
übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie
elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall
ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung "aufgrund besonderer Situationen
zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab,
welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
- Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und
Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein -
abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds - nur erlaubt,
sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder
sofern die Verarbeitung , der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person
oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern
nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied (Funktionsträger, Übungsleiter, Wettkampfrichter .. . ) hat im
Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG,
das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren
etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit
seiner Daten.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht,
sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere
Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend
Satz 1 gelöscht.
- Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
- Zur Uberwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand (freiwillig)
ein Datenschutzbeauftragter benannt. Hinweis: Erst ab 10 Personen, die ständig,
also über die Hälfte ihrer Tätigkeit, mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind,
wird die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend.
Amateursportvereine, die vor allem durch das Ehrenamt getragen werden,
benötigen gemäß der Darstellung des Bayerischen Wegs im Allgemeinen
Ministerialblatt (Nr. 9/ 2018, S. 451 ) keinen Datenschutzbeauftragten.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und der erforderlichen Stimmenzahl wird auf §
15 Ziff. 4 und § 16 Ziff. 6 verwiesen.
- Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen
eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Siehe § 15 Ziff. 6.
- ln der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen,
die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene
Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
- Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Pielenhofen mit der Maßgabe
zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem Finanzamt
Regensburg anzuzeigen.
- Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke
betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes Regensburg.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet die Vereinssatzung einzuhalten, die Beschlüsse des
Vereins zu beachten und zur Durchführung zu bringen, die Vereinsinteressen zu
wahren, bei der Stärkung des Vereins nach Kräften mitzuwirken und zur
Verwirklichung der Aufgaben des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen
beizutragen.
- Diese Neufassung der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am
01.08.2021 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.